Satzung

§ 1   Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen:
    Imkerverein Nördlicher Breisgau e.V. Magazin-Imkerschule Teningen
  2. Sitz des Vereins ist Teningen
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll Mitglied im Landesverband Badischer Imker e.V. sein, der Mitglied im Deutschen Imkerbund e.V. ist.
    Durch die Vereinsmitgliedschaft entsteht so eine Mitgliedschaft im Landesverband.

§ 2   Ziel und Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung der Bienenzucht.

Er verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3   Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Imkerei betreibt oder fördert.

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern,
  • Jugendmitgliedern bis Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Ehrenmitgliedern.
  • Fördernden Mitgliedern. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

Über Ehrungen entscheidet der Vorstand nach der Ehrenordnung des Landesverbandes Badischer Imker e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V.

§ 3.1   Datenschutzerklärung

1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse mit Telefonnummer und Emailadresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in der Online Mitglieder Verwaltung des Landesverbandes Badischer Imker gespeichert. Zugriff auf diese Daten haben der 1. Vorsitzende und der Rechner. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

2) Als Mitglied des Landesverbandes Badischer Imker ist der Verein verpflichtet seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Adresse, Alter und Völkerzahlen; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (Vorstandsmitglieder) die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.

3) Pressearbeit
Der Verein informiert die regionale Presse über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

4) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinsleben, sowie Feierlichkeiten über Rundschreiben und Veröffentlichungen in der Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

5) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 4   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen und Nutzung der Einrichtungen des Vereins.

Ordentliche Mitglieder haben ab dem vollendeten 16. Lebensjahr das aktive und ab Volljährigkeit das passive Wahlrecht.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht des Vereinsbeitrages und Arbeitsleistungen befreit.

Fördernde Mitglieder und Juristische Personen haben nur das aktive Wahlrecht und sind von Arbeitsleistungen befreit.

§ 5   Beiträge

Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr ist verpflichtet, den Verein durch Arbeitleistungen zu unterstützen. Einzelheiten und finanzielle Ersatzleistungen legt die Mitgliederversammlung fest.

Der Vorstand kann auf berechtigte Anträge Erleichterung von Arbeitsleistung gewähren.

Der Verein zieht auch die Beiträge für den Landesverband Badischer Imker e.V. , den Deutschen Imkerbund e.V. sowie die Imkerversicherungen und die Tierseuchenkasse ein.

Bei Eintritt während des Jahres sind die vollen Jahresbeiträge und Versicherungsprämien zu bezahlen.

Fördernde Mitglieder bezahlen nur den Förderbeitrag.

§ 6   Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Erklärung des Austritts, spätestens 4 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres, oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber bestehen bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres fort.

§ 7   Ausschluss von Mitgliedern

Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

Dies ist insbesondere

  • Nichtzahlung der fälligen Rechnungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
  • Grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  • Unehrenhaftes Verhalten inner- und außerhalb des Vereins.

Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit.

Gegen die per Einschreiben mitgeteilte Entscheidung kann innerhalb von 14 Tagen, schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegt werden. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, legt er sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufhebung des Ausschlusses. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

§ 8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand

§ 9   Mitgliederversammlung

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Ihre Leitung obliegt dem Ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Sitzungsleitung einem anderen Mitglied übertragen werden.

§ 10   Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen

  • die Wahl von Vorstand und Kassenprüfern
  • die Geschäftsberichte, die Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
  • die Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühr, Arbeitszeitlimit und Leistungsausgleich.
  • Satzungsänderungen
  • Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden
  • Anträge ordentlicher Mitglieder
  • Auflösung des Vereins

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer protokolliert und von diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

§ 11   Beschlüsse, Wahlen

Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, darunter mindestens drei Vorstandsmitglieder, unter Ihnen der Erste oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen. Die Abstimmung erfolgt offen, sofern nicht geheime Abstimmung gewünscht wird.

Wahlen werden geheim durchgeführt.

Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, kann über die weiteren Ämter offen abgestimmt werden, wenn dies die Mehrheit beschließt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

§ 12   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 6 Wochen einzuberufen:

  1. auf Beschluss des Vorstandes, mit 2/3 Mehrheit oder
  2. wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder, dies beim Vorsitzenden unter Angabe des Zweckes beantragt.

§ 13   Vorstand

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus.

  1. a) dem Vorsitzenden
  2. b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. c) dem Schriftführer
  4. d) dem Rechner
  5. e) 2 Beisitzern

Wurde ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt, so ist dieser zu den Vorstandsitzungen einzuladen. Er kann beratend mitwirken, hat aber kein Stimmrecht.

Der Vorstand kann für bestimmte Fachbereiche Obleute berufen. Diese können als Berater zu Vorstandsitzungen hinzugezogen werden, haben jedoch kein Stimmrecht.

§ 14   Vorstandsitzungen

Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden mindestens halbjährlich zusammen. Eine Vorstandsitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere beratende Personen einladen, wenn er dies für zweckmäßig erachtet.

§ 15   Wahl und Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren in getrennten Wahlgängen gewählt.

Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein berechtigt.

§ 16   Nachwahl

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, einen Nachfolger zu bestimmen, der von der nachfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

Scheidet der Erste Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus, so hat innerhalb von 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden, in der die Nachwahl für den Rest der Amtszeit durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden ist, unabhängig davon, ob eine Nachwahl stattgefunden hat.

§ 17   Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer im Turnus von 2 Jahren auf die Dauer von vier Jahren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor.

Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis der Prüfung zu geben.

§ 18   Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine für diesen Zweck einberufene, außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen.

Für die Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Teningen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Naturschutzes, zu verwenden hat.

§ 19   Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde durch Beschluss in der Mitgliederversammlung am 10. März 2005 angenommen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Teningen, den 22.03.2011

Der Vorstand.

  1. a) Vorsitzender
  2. b) stellvertretender Vorsitzender
  3. c) Schriftführer
  4. d) Rechner
  5. e) Beisitzer

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